Informationen zum Religionsunterricht

Zunächst die wichtigsten Informationen zur Teilnahme am Religionsunterricht vom Bildungsportal des Landes NRW:

Ist Religionsunterricht verpflichtend? Schülerinnen und Schüler, die dem betreffenden Bekenntnis angehören, sind zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet.

Ist eine Befreiung vom Religionsunterricht möglich? Schülerinnen und Schüler können sich vom Religionsunterricht abmelden. Bei Schülerinnen und Schülern, die noch nicht 14 Jahre alt und somit noch nicht religionsmündig sind, erfolgt die Abmeldung durch die Eltern. Umgekehrt können Schülerinnen und Schüler, in Abstimmung mit der unterrichtenden Religionslehrkraft auch dann am Religionsunterricht teilnehmen, wenn sie dem jeweiligen Bekenntnis nicht angehören. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten in vielen Schulen das verpflichtende Angebot „Praktische Philosophie“. (https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/unterricht/lernbereiche-und-unterrichtsfaecher/religionsunterricht/index.html vom 31.08.2018)  
Am Werner-von-Siemens-Gymnasium wird seit einigen Jahren das verpflichtende Fach „Praktische Philosophie“ in der Sekundarstufe I erteilt. ·      

Wenn Ihr Kind evangelisch, katholisch oder syrisch orthodox getauft ist, Sie aber eine Teilnahme Ihres Kindes am Fach „Praktische Philosophie“ wünschen, dann müssen Sie Ihr Kind schriftlich vom Religionsunterricht abmelden (siehe Abmeldeformular Religionsunterricht). ·      

Wir versuchen bei der Einrichtung der Lerngruppen Ihre Wünsche bezüglich des Faches „Praktische Philosophie“ zu berücksichtigen. Da aber bezüglich der Lerngruppengrößen Durchschnittszahlen einzuhalten sind, kann es unter Umständen nicht möglich sein, eine weitere Gruppe „Praktische Philosophie“ für die getauften SchülerInnen einzurichten. Wir bitten Sie für diesen Fall, dass Ihr Kind am jeweiligen konfessionellen Unterricht teilnimmt.      
Sollte sich Ihr mit der Anmeldung abgegeben Wunsch nicht realisieren lassen, so werden Sie spätestens mit Schulbeginn gesondert über eine andere Regelung informiert.